Allgemeine Geschäftsbedingungen der TAKENET GmbH

Stand: 12.10.2023


1. Geltungsbereich

1.1 Für alle von TakeNet GmbH (nachfolgend TNG genannt) angebotenen und ausgeführten Lieferungen und Leistungen (nachfolgend Leistungen genannt) gelten ausschließlich diese „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ (nachfolgend AGB genannt), soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde. Die AGB gelten auch für Leistungen, die im Namen oder im Auftrag Dritter erbracht werden. 

1.2 Geschäftsbedingungen des Auftraggebers (nachfolgend AG genannt) finden keine Anwendung, auch wenn der AG im Zusammenhang mit seinem Auftrag auf diese hinweist und TNG diesen nicht widerspricht. Die AGB gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem AG. 

1.3 Alle Vereinbarungen, die zwischen dem AG und TNG zwecks Ausführung der Leistungen getroffen werden, sind im Vertrag schriftlich niedergelegt. Änderungen und Ergänzungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser AGB bedürfen der Schriftform. 

1.4 Die AGB gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB. 

2. Leistungen

2.1 Veröffentlichungen aller Art und Angebote von TNG sind freibleibend und unverbindlich, sofern sich aus dem Angebot nichts anderes ergibt; Irrtum behält sich TNG ausdrücklich vor. Ein Vertrag kommt erst mit schriftlicher Auftragsbestätigung von TNG, spätestens mit Annahme der Leistung durch den AG zustande. 

2.2 Inhalt und Umfang der von TNG geschuldeten Leistungen ergeben sich, falls nichts anderes schriftlich vereinbart ist, aus der Auftragsbestätigung von TNG. 

2.3 Liefertermine sind unverbindlich, es sei denn sie werden ausdrücklich schriftlich als verbindlich vereinbart. Die Lieferzeiten sind Richtzeiten, um deren Einhaltung TNG sehr bemüht ist. Da TNG Hard- und Software über Lieferanten bezieht, steht die Lieferpflicht unter dem Vorbehalt rechtzeitiger und richtiger Selbstbelieferung. Eine von TNG nicht verschuldete Überschreitung der Lieferzeit berechtigt den AG unter keinen Umständen zu einer Minderung des vereinbarten Kaufpreises oder einem Rücktritt vom Auftrag. Der Versand erfolgt auf Gefahr des AGs. 

2.4 Die Einhaltung der Lieferpflicht von TNG setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des AGs voraus. 

2.5 Ohne besondere Vereinbarung sind Leistungen, mit denen TNG beauftragt wird, immer kostenpflichtig. 

3. Preise und Zahlungsbedingungen

3.1 Die von TNG erbrachten Leistungen verbleiben bis zur vollständigen Zahlung Eigentum von TNG. Dies gilt insbesondere auch für Dateien. 

3.2 Die Preise verstehen sich als Nettopreise in EURO, zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Verpackung, Fracht, Porto und Versicherung sowie Sonderleistungen (z.B. Zölle und Verbringung im Ausland) werden je nach Aufwand berechnet. 

3.3 Der Rechnungsbetrag ist, soweit nicht eine andere Zahlungsweise vereinbart wird, innerhalb von 10 Tagen ab dem Rechnungsdatum ohne Abzug fällig. 

3.4 Entgelte, die auf einen Service-Vertrag basieren, sind im Voraus zu zahlen und werden mit Zugang der Rechnung fällig. 

3.5 TNG ist berechtigt, Zahlungen auch bei entgegenstehender Tilgungsbestimmung des AGs auf noch fällige Rechnungen zu verrechnen. 

3.6 Bei Zahlungszielüberschreitung sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu verzinsen; die Geltendmachung weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt vorbehalten. 

3.7 Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des AG oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. 

4. Haftung und Gewährleistung

4.1 Die von TNG erbrachten Leistungen basieren in der Regel auf den Vorgaben und Briefings des AGs. Der AG verpflichtet sich, TNG, alle notwendigen und vereinbarten Vorgaben rechtzeitig (in einer vereinbarten Frist) und vollständig zur Verfügung zu stellen. Für Fehler, Missverständnisse und Veränderungen, die auf falsche oder unvollständige Angaben des AGs zurückzuführen sind, ist dieser allein verantwortlich. 

4.2 Soweit Arbeiten Gegenstand der Leistungen sind, wird eine Haftung für die wettbewerbs- und markenrechtliche Zulässigkeit der Arbeiten von TNG nicht übernommen; gleiches gilt für deren Schutzfähigkeit. 

4.3 Der AG übernimmt mit der Abnahme, spätestens mit der Nutzung der Arbeiten die Verantwortung für die Richtigkeit von Text und Bild. TNG übernimmt für die erstellten Texte, Gestaltungen und Maßnahmen keine Rechtsprüfung. Diese Prüfungen übernimmt der AG durch seine eigenen Rechtsberater. 

4.4 TNG haftet nicht für Schäden, die durch höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, Stromausfälle, Netzausfälle, Störungen des Internets, Verkehrsstörungen, behördliche Maßnahmen, Ausbleiben von Zulieferungen der Lieferanten und sonstige unvorhersehbare Ereignisse entstanden sind. Zulieferanten sind keine Erfüllungsgehilfen der TNG, für deren Verhalten in Bezug auf Rechtzeitigkeit der Lieferung haftet TNG nicht. TNG übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit, Fehler- und Virenfreiheit, die gewünschte Funktionsweise und Vollständigkeit von Ausgaben von Programm-Modulen fremder Hersteller (beispielsweise Java Applets, JavaScript, CGI, ActiveX u.ä.). 

4.5 Wenn TNG auf Veranlassung des AGs Fremdleistungen in dessen Namen und auf dessen Rechnung in Auftrag gibt, haftet TNG nicht für die Leistungen und Arbeitsergebnisse der beauftragten Leistungserbringer. 

4.6 Bei Ausfall eines Systems durch einen von TNG zu vertretenden Fehler stellt TNG die Daten in dem vor dem Ausfall vom AG zuletzt durchgeführten Stand der Datensicherung wieder her. Die entsprechenden Daten stellt der AG in maschinenlesbarer Form zur Verfügung. Für Datenverlust oder -beschädigung haftet TNG nur in Höhe der Kosten der Wiederherstellung bei Vorhandensein ordnungsgemäßer Sicherungskopien. 

4.7 Die Haftung von TNG auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieser Ziffer 4 eingeschränkt. 

4.8 TNG haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit ihrer Organe, gesetzlicher Vertreter, Angestellter oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht handelt. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht oder deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der AG regelmäßig vertrauen darf. 

4.9 Soweit TNG dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die TNG bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die TNG bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Leistungsgegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Leistungsgegenstands typischerweise zu erwarten sind. 

4.10 Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Haftung von TNG auf die von der Versicherung ersetzten Schäden beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht handelt. Die Deckungssummen betragen für:
4.10.1 Sachschäden: 3.000.000,- EUR
4.10.2 Vermögensschäden: 1.000.000,- EUR 

4.11 TNG schließt die vorgenannte Versicherung ab und erhält sie bis zur Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen aus dem Vertrag aufrecht. TNG legt dem AG Bestätigungen des Versicherers über den Deckungsschutz und das Bestehen des vorgenannten Versicherungsschutzes auf Anforderung vor. 

4.12 Sollte TNG ihre Sorgfaltspflicht bezogen auf die oben genannte Versicherung verletzen oder ein schuldhaft durch TNG verursachter Schaden nicht unter die vorgenannte Versicherungsdeckung fallen, so ist TNG bis zu einer Schadenssumme von 10.000 Euro haftbar. 

4.13 Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von TNG. 

4.14 Soweit TNG technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von TNG geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung. 

4.15 Die Einschränkungen dieser Ziffer 4 gelten nicht für die Haftung von TNG wegen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz. 

5. Datenschutz

5.1 Für alle Aufträge gelten die Bestimmungen der Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO). TNG sorgt für die vertrauliche Behandlung der vom AG zur Verfügung gestellten Unterlagen und Informationen. TNG weist gemäß Art. 13 DS-GVO darauf hin, dass personenbezogene Daten im Rahmen der Vertragsdurchführung gespeichert werden. 

5.2 Dem AG ist bekannt, dass für alle Teilnehmer im Übertragungsweg des Internets die Möglichkeit besteht, von in Übermittlung befindlichen Daten ohne Berechtigung Kenntnis zu erlangen. Dieses Risiko nimmt der AG in Kauf. 

6. Geheimhaltung

6.1 Beide Parteien sind verpflichtet, alle im Rahmen der Vertragsdurchführung bekanntwerdenden vertraulichen Informationen, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, der anderen Partei geheim zu halten. Keine vertraulichen Informationen sind Informationen, die (a) allgemein oder in den jeweiligen Geschäftskreisen öffentlich, ohne Verletzung dieser Vertraulichkeitsverpflichtung bekannt sind oder werden, (b) der empfangenden Partei schon vorher bekannt waren, (c) der empfangenden Partei durch Dritte ohne Auferlegung und ohne erkennbare Verletzung einer Geheimhaltungsverpflichtung offenbart werden, (d) von der empfangenden Partei unabhängig und ohne Zugriff auf vertrauliche Informationen der offenbarenden Partei entwickelt wurden, oder (e) aufgrund gesetzlicher Bestimmungen, eines vollstreckbaren Urteils oder behördlicher Verfügungen offen gelegt werden müssen, wobei die empfangende Partei der anderen Partei die Verpflichtung zur Offenlegung rechtzeitig schriftlich anzuzeigen hat, um dieser die Möglichkeit zu geben, in ihrem Ermessen angemessene Schritte einzuleiten, um zu verhindern, dass die Informationen allgemein zugänglich werden. 

7. Technischer Fortschritt

7.1 TNG steht es frei, zur Erbringung der Leistungen im Zuge des technischen Fortschritts auch neuere bzw. andere Technologien, Systeme, Verfahren oder Standards zu verwenden, als zunächst angeboten, insofern dem AG hieraus keine Nachteile entstehen. 

8. Ergänzende Bestimmungen zu Soft- und Hardware

8.1 Vertragsgegenständliche Software ist, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart wird, Standardsoftware, die nicht individuell für die Bedürfnisse des Bestellers hergestellt worden ist. Lieferverträge über Software sind daher Kaufverträge. Die Parteien stimmen darin überein, dass es nach dem Stand der Technik unmöglich ist, Standardsoftware fehlerfrei für alle Anwendungsbedingungen zu entwickeln. 

8.2 Bei Standardsoftware dritter Hersteller liefert TNG dem AG die Original-Anwenderdokumentation des Herstellers. Diese wird in Form eines Datenträgers bzw. über eine Online-Hilfe zur Verfügung gestellt. Schriftlich wird diese nur zur Verfügung gestellt, wenn sie im Lieferumfang des Herstellers ist. Zur Lieferung einer darüber hinaus gehenden Dokumentation ist TNG nicht verpflichtet. Wünscht der AG eine weitergehende Dokumentation, so kann er TNG dies vor Vertragsschluss mitteilen. TNG wird ihm dann ein Angebot über eine solche Dokumentation unterbreiten. 

8.3 Durch TNG erstellte Software wird dem Stand der Technik entsprechend entwickelt und geprüft. Eine Fehlerfreiheit kann dennoch nicht gewährleistet werden.
Des Weiteren handelt es sich um geistiges Eigentum der TNG. Der Software-Quellcode ist urheberrechtlich geschützt. 

8.4 Ist TNG zur Installation von Software verpflichtet, so sorgt der AG dafür, dass die ihm mitgeteilten Hardwareanforderungen und die Anforderungen an die sonstige Umgebung, insbesondere der Anschluss an das Computernetz einschließlich aller Verkabelungen vor Installation erfüllt sind. Zusätzlich ist der AG verantwortlich, dass die Lizenzbedingungen des Herstellers der zu installierenden Software eingehalten werden.  

8.5 Wenn Hardware von TNG geliefert wird, ist durch den AG sicherzustellen, dass auch die Vorgaben und Einsatzbedingungen des Herstellers der Hardware eingehalten werden. Weiterhin ist eine geeignete Hard- und Softwareumgebung sicherzustellen, dass eigene oder von einem Dritten gelieferte Hard- und Software angebunden werden kann. 

8.6 Während Testbetrieben und während der Installation müssen Arbeiten mit der Computeranlage erforderlichenfalls kurzfristig eingestellt werden. Der AG muss vor jeder Installation für die Sicherung aller seiner Daten sorgen. 

8.7 Die Einrichtung ergonomischer Bildschirmarbeitsplätze, insbesondere die Einhaltung arbeitsschutzrechtlicher Bestimmungen wird von TNG weder geschuldet noch geprüft, sondern ist Sache des AGs. 

9. Nutzungsrechte

9.1 Ist Software dritter Hersteller Liefergegenstand, so richtet sich die Nutzung nach den Nutzungsbedingungen der dritten Hersteller. Dem AG werden diese Nutzungsbedingungen auf Anforderung, auch schon vor Vertragsschluss, zur Verfügung gestellt. 

9.2 Die mit der Software ausgelieferten Lizenzbestimmungen sind vom AG einzuhalten. 

10. Gestaltungsfreiheit Internet / Intranet

10.1 Für TNG besteht im Rahmen eines Auftrags Gestaltungsfreiheit. 

10.2 Der AG gewährleistet, dass er über die erforderlichen Rechte für die der TNG zur Verwendung überlassenen Vorlagen (z.B. Texte, Fotos, Abbildungen, Muster), verfügt. 

10.3 Von TNG vorgelegte Zwischenergebnisse, Entwürfe oder Statusberichte, sind durch den AG innerhalb einer von TNG vorgegebenen angemessenen Zeit zu kontrollieren und zu genehmigen bzw. zu korrigieren. Wird die Zeitvorgabe durch den AG überschritten, ohne dass dies vorher mit TNG schriftlich abgestimmt wurde, haftet der AG für alle daraus entstehenden Verzögerungsschäden. 

10.4 Der AG gewährleistet, dass die Inhalte nicht gegen geltendes Recht verstoßen. Vorgenanntes gilt entsprechend für Verweise des AGs auf solche Inhalte Dritter („Hyperlinks“). Eine rechtliche Prüfung durch TNG findet nicht statt. Für die Durchführung einer solchen Prüfung ist der AG zuständig. 

11. Allgemeine Bestimmungen

11.1 Sofern der AG Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat, ist Würzburg Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis. TNG ist jedoch berechtigt, den AG an dessen Sitz zu verklagen. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt. 

11.2 Erfüllungsort ist der Sitz von TNG. 

11.3 Die Beziehungen zwischen TNG und dem AG unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (UN-Kaufrecht) gilt nicht. 

11.4 Die Vertragssprache ist deutsch. 

11.5 Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen des Vertrages einschließlich dieser AGB unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. In einem solchen Fall ist die ungültige Bestimmung so umzudeuten oder zu ergänzen, dass der mit ihr beabsichtigte wirtschaftliche Zweck erreicht wird. In gleicher Weise ist zu verfahren, wenn nach Vollzug des Vertrages eine ergänzungsbedürftige Vertragslücke offenbar wird.

Für Fragen und weitere Infos wenden Sie sich gerne an:
Melanie Münch
Melanie Münch
Kaufmännische Geschäftsführung
0931 903 2153
vCard Download